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Satzung

Hauptsatzung des Turn- und Sportvereins Siegen e.V.

Stand: 2017
Fassung vom 17.11.1995 mit Änderungen vom 29.01.2011, 28.01.2012, und 2017.
 

Inhalt

A. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2a Vergütungen für die Vereinstätigkeit
§ 3 Gliederung
§ 4 Verbandszugehörigkeiten, rechtliche Grundlagen
B. Mitgliedschaft im Verein
§ 5 Mitgliedsarten
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Ehrenmitglieder
§ 10 Jugendliche
C. Beiträge, Gebühren, Umlagen
§ 11 Beiträge
§ 12 Beitragsverwendung
§ 13 Beitragspflicht, -Zahlung
D. Die Vereinsorgane
§ 14 Organe
§ 15 Der Vorstand
§ 16 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
§ 17 Kassenprüfer
§ 18 Mitgliederversammlung
E. Abteilungen
§ 19 Abteilungsgründung
§ 20 Abteilungssatzung
§ 21 Abteilungsleitung
§ 22 Befugnisse und Pflichten der Abteilungen
F. Der Ehrenrat und Ausschüsse
§ 23 Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
§ 24 Aufgaben des Ehrenrates
§ 25 Ausschüsse
§ 25a Ehrenvorsitz
G. Schlussbestimmungen
§ 26 Haftpflicht
§ 27 Auflösung des Vereins
§ 28 Inkrafttreten der Satzung
 
 

A. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
                 Turn- und Sportverein (TSV) Siegen e.V.
    Der Verein hat seinen Sitz in Siegen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen unter der NR.:      VR 1040
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein widmet sich der Pflege und Förderung des Sports auf breitester Grundlage zur körperlichen, geistigen und sittlichen Ertüchtigung seiner Mitglie­der, insbesondere der Jugend. Er will damit der Volksgesundheit dienen.
    Religiöse, parteipolitische und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  2. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2a Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 oder 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand (bei Übungsleitern u.ä. der Leiter der jeweiligen Abteilung, § 22). Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand (Abteilungsleiter) ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins (der Abteilung).
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 3 Gliederung

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausübung der verschie­denen Sportarten, Anhalten der Mitglieder zu sportlichen Übungen und Training, Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen (auch zur Ab­nahme von Sport- und Leistungsabzeichen), Unterstützung und Anleitung der Sportler zum Gesundheitsschutz, Heranziehung von Übungsleitern, sowie Errich­tung und Pflege von Sportstätten unter gleichzeitiger Beachtung der Probleme des Umweltschutzes sowie Förderung, Planung und Durchführung von Sport­beziehungen - insbesondere im Bereich der Jugend - im In- und Ausland.
Um den Besonderheiten und Eigenheiten unterschiedlicher Sportarten Rechnung tragen zu können, ist der Verein berechtigt, Abteilungen einzurichten. Die Mit­gliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein nach den Grund­sätzen dieser Hauptsatzung voraus.

§ 4 Verbandszugehörigkeiten, rechtliche Grundlagen

Der Verein ist mit seinen Abteilungen Mitglied der zuständigen Fachverbände. Die Satzungen und Ordnungen der Fachverbände sind auf die Mitglieder der je­weiligen Abteilungen unmittelbar anzuwenden. Bei unterschiedlichen Regelungen zwischen dieser Satzung und den Dach- bzw. Fachverbänden haben letztere den Vorrang.
Der Verein ist berechtigt, für besondere Organisationsprobleme Ordnungen zu erlassen. Diese Ordnungen sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen und dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Hauptsatzung, den allgemeinen Ge­setzen und - soweit sie die einzelnen Abteilungen betreffen - den Satzungen und Ordnungen der jeweiligen Fachverbände stehen.
 

B. Mitgliedschaft im Verein

§ 5 Mitgliedsarten

  1. Dem Verein gehören an:
    a. aktive Mitglieder
    b. passive Mitglieder
    c. Ehrenmitglieder
  2. Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport und/oder sind aktiv in der Vereinsfüh­rung tätig. Soweit für die von ihnen betriebene Sportart eine Abteilung eingerich­tet ist, werden sie deren Mitglied.
    Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig  am Sport zu beteiligen. Sie brauchen nicht Mitglied einer Abteilung zu sein. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Jugendlichen kann ein besonderer Status eingeräumt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen. Hierbei sind vollständige Angaben über Name, Stand, Anschrift und Alter sowie der Abteilung, in der das Mitglied aktiv werden will, zu machen. Ferner muss der Antrag die Anerkennung der Satzung und die Unterwerfung unter ihre Bestimmungen enthalten. In der Regel soll für den Antrag ein besonderes vom Verein zur Verfügung gestelltes Antragsformular benutzt werden.
    Anträge von Minderjährigen bedürfen der Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf Mitgliedschaft. Er ist nicht verpflichtet, Gründe für seine Entscheidungen dem Antragsteller mitzuteilen.
    Gegen Entscheidungen des Vorstandes über einen Mitgliedsantrag kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde eingelegt werden. In diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung über den Antrag.
  4. Der Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des jeweils gültigen Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr und Umlagen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a. Austritt durch Kündigung des Mitgliedes
    b. Streichung von der Mitgliederliste
    c. Ausschluss aus dem Verein
    d. Tod
  2. Der Austritt kann nur mit vierteljähriger Frist zum Jahresende durch Kündigung per Einschreiben erfolgen, es sei denn, es gilt für die Abteilung, in der der Austretende Mitglied ist, eine gesonderte Regelung.
  3. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber trotz Mahnung nicht nachkommt. Der Vorsitzende kann diese Befugnis auf den Geschäftsführer übertragen.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied
    - die Zwecke des Vereins schädigt insbesondere bei mutwilligen Beschädigungen des Vereinseigentums,
    - grob und/oder wiederholt gegen die Vereinssatzung verstößt, den Interessen des Vereins und/oder den Beschlüssen des Vorstandes zuwiderhandelt,
    - sich inner- oder außerhalb des Vereinslebens unehrenhaft insbesondere unsportlich oder unkameradschaftlich verhält,
    - Jugendmitglieder können auf Antrag des zuständigen Jugendleiters auch ausgeschlossen werden, wenn sie sich nicht regelmäßig an der Vereinsarbeit beteiligen.
  5. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied über das beabsichtigte Verfahren zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innerhalb einer Frist von 14 (vierzehn) Tagen seit Bekanntgabe des Beschlusses Beschwerde beim Ehrenrat eingelegt werden. Der Ausschluss wird unwirksam, wenn der Ehrenrat ihn nicht mit 2/3-Mehrheit bestätigt.
    Mitglieder des Vorstandes können nur durch einen Beschluss des Ehrenrates, der mit 3/4 Mehrheit zu fassen ist, oder auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist der Vorstand anzuhören.
    Gegen die Entscheidung des Ehrenrates kann nur die Mitgliederversammlung angerufen werden. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
    Vor dem Ausschluss von Jugendmitgliedern ist dem Jugendleiter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  6. Bei ihrem Austritt oder Ausschluss dürfen Mitglieder nicht mehr als gegebene Darlehen zurückerhalten. Ein Wertansatz für Sacheinlagen findet nicht statt.
  7. Eine Wiederaufnahme eines Mitgliedes, das den Verein nach Ziff.1 Buchstabe a-c verlassen hat, bedarf eines Beschlusses des Vorstandes und ist im Falle der Ziff. 1 Buchstabe b nur zulässig, wenn das Mitglied seine rückständigen Verpflichtungen erfüllt hat. Hierbei ist die Zeit zwischen der Streichung von der Mitgliederliste und dem Wiederaufnahmegesuch wie eine normale Mitgliedschaft zu werten.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, Beiträge zu zahlen und die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen ihrer Abteilungszugehörigkeiten zu benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Soweit für die Abteilungen besondere Einrichtungen geschaffen worden sind, stehen diese den Abteilungsmitgliedern zur Verfügung. Mitglieder anderer Abteilungen sind als Gäste zu behandeln, denen gegebenenfalls ein besonderer Status (gegenüber Nichtvereinsmitgliedern) eingeräumt werden kann.
  3. Alle volljährigen Mitglieder haben in den Gremien, in denen sie sitz- und stimmberechtigt sind, gleiches Stimmrecht. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres haben kein Stimmrecht. Dies gilt nicht für Gremien, die nur für Jugendliche eingerichtet sind.

§ 9 Ehrenmitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit werden die Mitglieder ernannt, die 50 Jahre in ununterbrochener Folge Vereinsmitglied gewesen sind.
  2. Mitglieder, die sich durch besondere Vereinsarbeit verdient gemacht haben, können ebenfalls zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Die Ernennung erfolgt auf einer Mitgliederversammlung. Für die Ernennung ist im Falle der Ziffer 2 ein Vorschlag des Vorstandes, der mit einfacher Mehrheit auf einer ordentlichen Vorstandssitzung zu beschließen ist, und eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Ehrenmitgliedern ist eine Urkunde über diesen Status auszuhändigen. Ehrenmitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Sie haben freien Zutritt zu allen Vereins- und Abteilungsveranstaltungen.

§ 10 Jugendliche

  1. Jugendliche sind die Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Die Jugendlichen aller Abteilungen des Vereins stellen die Gemeinschaft der Jugendlichen dar. Die Jugendlichen verwalten sich selbst im Rahmen der Ziele und Grenzen der Vereinssatzung. Sie können sich eine eigene Ordnung geben, die die speziellen Belange der Jugendlichen regelt und nicht zu den Bestimmungen dieser Satzung im Widerspruch stehen darf.
  3. Die Jugendlichen wählen einen Vereinsjugendvorstand, der aus dem Jugendleiter als Vorsitzenden, einem Jugendkassenwart und mindestens einem, höchstens 2 Vertretern (Jugendwarten) einer jeden Abteilung des Vereins, in der Jugendliche Mitglied sind, bestehen muss. Die Versammlung der Jugendlichen (Jugendtag) hat jeweils vor der ordentlichen Hauptversammlung stattzufinden.
  4. Der Jugendausschuss ist für alle Angelegenheiten der Gemeinschaft der Jugendlichen zuständig. Er entscheidet über die Verwendung der der Gemeinschaft der Jugendlichen zufließenden Mittel und ist für alle Beschlüsse sowohl der Versammlung der Jugendlichen (Jugendtag) als auch dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Alle Angelegenheiten, die einzelne Jugendliche betreffen, sind in Zusammenarbeit mit dem Jugendausschuss zu beraten und zu entscheiden.
  5. Finanzielle Mittel, die dem Verein insbesondere im Hinblick auf die Jugendlichen zur Verfügung gestellt werden (Spenden, Zuschüsse usw), sind im Interesse der Jugendlichen zu verwenden. In der Regel sollen diese der Gemeinschaft der Jugend zur Selbstverwaltung zur Verfügung gestellt werden, wenn sie nicht anderweitig zweckgebunden sind.

C. Beiträge, Gebühren, Umlagen

§ 11 Beiträge

  1. Der Verein ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen zu erheben.
    Unabhängig von Art und Höhe, Zahlungsweise und Fälligkeit handelt es sich bei den Mitgliedsbeiträgen um Jahresbeiträge. Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu leisten, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  2. Die Höhe der Jahresbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Soweit die Einnahmen durch die Abteilungen erhoben werden, bestimmen diese die Höhe selbst. Diese Bestimmung der Beitragshöhe durch die Abteilung kann von dem Vorstand geändert werden, wenn die Bestimmung durch die Abteilung nicht den Interessen des Vereins und dem Sinn und Zweck dieser Hauptsatzung und der hierzu erlassenen Ordnungen entspricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Abteilungsbeiträge nicht die wesentlichen Kosten des Betriebes der Abteilung decken.
  3. Die Jahresbeiträge teilen sich auf in Grundbeitrag und Abteilungsbeitrag. Der Grundbeitrag wird von dem Verein erhoben. Der Abteilungsbeitrag und die Aufnahmegebühren sind unmittelbar an die jeweilige Abteilung zu entrichten. Umlagen können sowohl vom Gesamtverein für alle Mitglieder als auch für einzelne Abteilungen festgelegt werden.

§ 12 Beitragsverwendung

  1. Mit den Grundbeiträgen wird die allgemeine Tätigkeit des Vereins finanziert, insbesondere die Eigentumsbildung und -verwaltung des Vereinshauses, die Mitgliedschaft in Dachverbänden, Versicherungen, Veranstaltungen, Finanzierung der Jugend usw. Ferner können Zuschüsse an die Abteilungen vergeben werden. Über die Verwendung der Grundbeiträge entscheidet der Vorstand. Hierzu stellt er jährlich einen Wirtschaftsplan auf.
  2. Die Abteilungsbeiträge werden für den Betrieb der Abteilungen verwandt. Die Abteilungen haben hierzu jährlich Wirtschaftspläne aufzustellen und dem Vorstand vorzulegen. Die Abteilungsbeiträge sollen so bemessen sein, dass die Erstellung, Pflege und Erhaltung der Sportstätten und -geräte gesichert ist.

§ 13 Beitragspflicht, -Zahlung

  1. Ein Mitglied hat die Grundbeiträge an den Verein und den Abteilungsbeitrag an die Abteilung zu zahlen.
  2. Der Abteilungsbeitrag ist für jede Abteilung, in der Mitgliedschaft besteht, in vollem Umfange zu entrichten. Ausnahmen können nur in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.
  3. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand einem Mitglied Ermäßigung oder Stundung des Beitrags, der Aufnahmegebühr und der Umlagen gewähren oder den Rückstand niederschlagen. Der Vorstand ist berechtigt, seine Entscheidungsbefugnis insoweit auf einen Finanz- oder Sozialausschuss zu übertragen.
  4. Die Beiträge werden jährlich bezahlt, und zwar am Jahresanfang im Voraus. Bezüglich der Zahlungsmodalitäten kann der Vorstand auf Antrag einer Abteilung für diese eine gesonderte Regelung genehmigen.
  5. Die Beitragspflicht beginnt am Anfang des Monats, in dem der Aufnahmeantrag gestellt wurde.
  6. Mitglieder, die unentschuldigt mit der Zahlung von Beiträgen, Aufnahmegebühren und/oder Umlagen in Rückstand geraten und trotz Mahnung nicht ausgleichen, sind vom Vorstand von der Mitgliedsliste zu streichen.
  7. Weitergehende Maßregelungen, insbesondere der Ausschluss vom Trainings-, Sport- und Veranstaltungsbetrieb, sind zulässig, wenn die finanzielle Verpflichtung nicht bis zum Ablauf der zweiten Woche nach Fälligkeit erfüllt worden ist. Der Vorstand kann die Befugnis, diese Maßregeln zu treffen, auf die Abteilungsleiter übertragen.

D. Die Vereinsorgane

§ 14 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung

§ 15 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
    a. Vorsitzender und bis zu drei (idR zwei) Stellvertreter
    b. Geschäftsführer und sein Stellvertreter
    c. Kassenwart und sein Stellvertreter
    d. Sozialwart
    e. Jugendleiter
    f. zwei bis höchstens sechs Beisitzer
    g. alle Abteilungsleiter
  2. Der Vorstand führt alle laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Für die laufenden Geschäftsjahre ist zur jeweils ordentlichen Mitgliederversammlung am Anfang des Jahres ein Wirtschaftsplan vorzulegen und zur Abstimmung zu stellen. Soweit die Interessen des Gesamtvereins berührt sind, ist der Vorstand befugt, den Abteilungen Weisungen zu erteilen.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit für zwei Jahre gewählt, und zwar der Vorsitzende, der Geschäftsführer, der stellvertretende Kassenwart und die Hälfte der Beisitzer in Jahren mit gerader Zahl, alle übrigen in Jahren mit ungerader Zahl. Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Der Jugendleiter wird vom Jugendtag gewählt. Bei der Wahl der Jugendleiter und Jugendwarte haben alle Jugendlichen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, volles Stimmrecht. Wiederwahlen sind zulässig. Die Jugendleiter werden durch die Abteilungen gewählt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, gleich aus welchem Grunde, aus, so tritt ein vom Vorstand mit Stimmenmehrheit gewähltes Vereinsmitglied an seine Stelle.
  5. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, jedoch bleibt er bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei Ersatzwahlen richtet sich die Amtsdauer des Gewählten nach derjenigen des ausgeschiedenen Mitgliedes.
  6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  7. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen steht lediglich ein Anspruch auf Ersatz der durch ihre Tätigkeit entstandenen Auslagen zu.

§ 16 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
    Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 1.stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden und der 2. Stellvertreter den ersten jeweils nur im Verhinderungsfalle vertritt.
    Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der laufenden Arbeiten des Vorstandes. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie, führt die Beschlüsse aus und erstattet die in der Mitgliederversammlung vorzulegenden Berichte.
  2. Dem Geschäftsführer obliegt der gesamte Schriftverkehr des Vereins, die Führung des Mitgliederverzeichnisses und die Anfertigung und Aufbewahrung aller Niederschriften und Beschlüsse der Sitzungen des Vorstandes. Alle Niederschriften sind vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
  3. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch. Er zieht die Beiträge und die Einkünfte aus Grundbesitz oder sonstige ein und regelt die Eintrittsgelder zu Vereinsveranstaltungen, soweit dies nicht von den Abteilungen geschieht.
    Ferner überwacht er eventuelle Haushaltspläne, auch die von den Abteilungen aufgestellten. Zu diesem Zweck kann er von den Abteilungskassierern jederzeit (Zwischen-) Berichte anfordern.
    Auf der Mitgliederversammlung hat er im Rahmen des Vorstandsberichts einen schriftlichen Kassenbericht vorzulegen. In Sitzungen des Vorstandes hat er jeweils Auskünfte zur Kassenlage zu erteilen.
    Die Prüfung der Kasse wird durch gesondert zu wählende Kassenprüfer vorgenommen.
  4. Die Abteilungsleiter führen die Abteilungen und nehmen insoweit die Aufgaben des Vorsitzenden wahr. Ferner vertreten sie die Abteilungen in Sitzungen des Vorstandes, zu denen Anwesenheitspflicht besteht. In Vorstandssitzungen und auf Mitgliederversammlungen berichten sie über die Tätigkeiten in den Abteilungen.
  5. Der Jugendleiter nimmt in allen Sitzungen und Versammlungen die Interessen der Vereinsjugend wahr. Bevor eine Jugendliche betreffende Maßnahme getroffen wird, ist er anzuhören.
  6. Der Sozialwart hat alle sozialen Belange des Vereins zu vertreten. Er ist zuständig für versicherungsrechtliche Fragen. Alle Unfälle und sonstigen Schadensfälle sind ihm zu melden und von ihm zu bearbeiten.

§ 17 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, welche berechtigt und verpflichtet sind, die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen, die Kassenlage und den Kassenbestand zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
Der Bericht an die Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen. Ohne diesen Bericht kann eine Entlastung des Kassenwartes und seines Vertreters nicht erfolgen.

§ 18 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen und Gremien übertragen hat.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    a. Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder, des Ehrenrates, des Ehrenvorsitzenden und der Ausschussmitglieder
    b. Bestätigung des Jugendwartes und dessen Stellvertreters
    c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    d. Bestellung der Kassenprüfer
    e. Änderung der Satzung
    f. Ausschluss von Mitgliedern
    g. Beschlüsse in Beschwerdesachen
  3. Jedes Jahr findet nach Abschluss des laufenden Geschäftsjahres, in der Regel spätestens in der letzten Februarwoche eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die gemäß nachfolgender Ziffer 5 einzuladen ist.
  4. Eine außerordentliche Versammlung tritt nach Bedarf auf Einladung des Vorstandes zusammen. Auf schriftliches und mit Angaben zum Grund und Zweck versehenes Verlangen von 5 %, mindestens 10 der stimmberechtigten Mitglieder, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen.
  5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen durch öffentlichen Aushang in den Schaukästen des Vereins (in Trupbach Ortsmitte, gegenüber der alten Schule, und Ortsmitte Seelbach) sowie einer Anzeige in der Siegener Zeitung.
    Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    - Verlesen und Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung
    - Feststellung der Anzahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder
    - Entgegennahme der Tätigkeits-, Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichte
    - Entlastung des Vorstandes, der Abteilungsvorstände und Ausschüsse
    - Neuwahlen des Vorstandes, des Ehrenrates, der Ausschüsse und der Kassenprüfer
    - Verschiedenes (Anträge u. a. Satzungsänderungen müssen gegebenenfalls wörtlich aufgeführt sein)
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung spätestens vier Wochen vor dem Tagungstermin beim Vorsitzenden eingereicht werden.
  7. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall vom zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, ansonsten von einem Gewählten des Vorstandes geleitet. Der Leiter der Versammlung erstattet über die Tätigkeit und über die finanzielle Lage des Vereins Bericht. Hierzu kann er den Mitgliedern des Vorstandes das Wort erteilen.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - soweit durch diese Satzung oder sonst nichts anderes vorgeschrieben ist - mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. In Jugendsachen haben Jugendliche ebenfalls Stimmrecht. In die eigene Person betreffenden Angelegenheiten (insbesondere bei Anträgen auf Ausschluss oder sonstigen Disziplinarsachen) darf der Betroffene nicht mit abstimmen.
    Ein verhindertes Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt und dem Versammlungsleiter bei Beginn der Versammlung vorgelegt werden. Ein Mitglied darf nicht mehr als 3 andere Mitglieder vertreten.
    Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vom Vorstand oder mindestens 10 Mitgliedern unter Bekanntgabe des Wortlautes der beantragten Änderung mit Begründung mindestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Versammlungsverlauf und den Diskussionsinhalt im Wesentlichen wiedergeben soll. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.
  10. Abgestimmt wird grundsätzlich durch Handaufheben. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit auf Antrag, den jeder Anwesende stellen kann, beschließen, dass im Einzelfall geheim abgestimmt werden soll. Weitere Einzelheiten kann eine Geschäftsordnung regeln.

E. Abteilungen

§ 19 Abteilungsgründung

  1. Die Gründung einer gesonderten Abteilung kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Gründung in der Einladung als gesonderter Tagesordnungspunkt aufgeführt ist.
  2. Zur Gründung ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Stimmen erforderlich.
  3. Soweit für die Abteilung gesonderte Sportstätten erforderlich sind, muss bei der Gründung ein Plan zur Erstellung und dessen Finanzierung vorgelegt werden.
  4. Die Gründung soll unterbleiben, wenn nicht eine ausreichende Mitgliederzahl für die Abteilung nachgewiesen werden kann.
    Die ausreichende Zahl bestimmt sich nach den Regelungen der für die zu gründende Abteilung zuständigen Dach- und Fachverbände sowie des voraussichtlichen Finanzbedarfs und der zu erwartenden Abteilungsbeiträge. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die wesentlichen Kosten des Betriebes der Abteilung von dieser selbst aufzubringen sind. Kann die betreffende Sportart mit öffentlichen Mitteln gefördert werden und ist hierzu eine bestimmte Personenanzahl erforderlich, soll die Gründung der Abteilung unterbleiben, wenn diese Zahl nicht erreicht wird.

§ 20 Abteilungssatzung

Die Abteilungen sind berechtigt, zur Regelung der spezifischen Abteilungsbelange eigene Abteilungsordnungen zu beschließen. Diese dürfen der Hauptsatzung nicht widersprechen und müssen beinhalten, dass die Regelungen der Dach-und Fachverbände unmittelbarer Bestandteil der Abteilungsordnung sind. Soweit der Verein Musterordnungen aufstellt, sollen diese beschlossen werden.

§ 21 Abteilungsleitung

Die Abteilung muss einen Vorstand, bestehend aus Abteilungsleiter, Abteilungsschriftführer und Abteilungskassenwart, wählen.
Die Abteilung kann einen Sport-/Gerätewart wählen. Sofern in der Abteilung Jugendliche Mitglieder sind, ist ein Jugendwart zu wählen.
Soweit eine Abteilung eine der vorgenannten Personen nicht wählt, ist der Vorstand des Vereins berechtigt, diese zu benennen.

§ 22 Befugnisse und Pflichten der Abteilungen

  1. Die Abteilungen verwalten sich selbst. Insbesondere werden die selbst eingenommenen Aufnahmebeträge, Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen selbst verwaltet.
  2. Die Abteilungsleiter sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung Bericht und dem Vereinsvorstand auf Anfrage Auskünfte über alle Belange der Abteilung zu erteilen.
  3. Die Abteilungen dürfen den Gesamtinteressen des Vereins nicht zuwiderhandeln. Insbesondere haben sie die finanziellen Belange des Vereins und die Grundsätze der Gemeinnützigkeit zu beachten. Insoweit ist der Vorstand berechtigt, den Abteilungen Weisungen zu erteilen.
    Bei Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereins oder Weisungen des Vorstandes kann der Vorstand den Abteilungsleiter des Amtes entheben und einen neuen Abteilungsleiter kommissarisch einsetzen oder eine Abteilung durch Beschluss mit sofortiger Wirkung vorläufig schließen.
    Eine endgültige Regelung ist auf einer sofort einzuberufenden (gegebenenfalls außerordentlichen) Mitgliederversammlung zu beschließen.
  4. Soweit gesonderte Sportstätten geschaffen werden, wird Eigentümer im Sinne des Gesetzes der Verein.

F. Der Ehrenrat und Ausschüsse

§ 23 Wahl der Mitglieder des Ehrenrates

Der Ehrenrat besteht aus 6 Mitgliedern, die möglichst nicht unter 40 Jahre alt sein sollen und von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit für jeweils zwei Jahre gewählt werden. Kommt im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht zustande, erfolgt eine Stichwahl, bei der einfache Mehrheit ausreicht.
Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht Mitglied des Ehrenrates sein. Der Ehrenrat wählt sich seinen Vorsitzenden selbst.

§ 24 Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat ist Berufungsinstanz für Ausschlüsse und Disziplinarmaßnahmen für Mitglieder des Vorstandes. Angelegenheiten, in die ein Mitglied des Vorstandes verwickelt ist, können nur vor dem Ehrenrat verhandelt werden. Ferner können dem Ehrenrat Aufgaben übertragen werden, die die Mitglieder betreffen und für die auch ein Ausschuss gebildet werden könnte.
Der Ehrenrat beschließt auf Sitzungen, die der Vorsitzende bei Bedarf einberuft. Er ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 25 Ausschüsse

Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss zu seiner Beratung und Unterstützung seiner Tätigkeit Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Insbesondere kommen folgende Ausschüsse in Betracht: Verwaltungs- und Finanzausschuss, Festausschuss, Wirtschaftsausschuss, Sportstättenausschuss.
Ein Ausschuss besteht in der Regel aus mindestens 3 bis maximal 5 Mitgliedern. Ein Ausschuss besteht aus einem Mitglied des Vorstandes und der erforderlichen Anzahl sachkundiger Mitglieder.
Soweit ein Ausschuss die speziellen Belange einer Abteilung betrifft, muss diese durch ein sachkundiges Mitglied dieser Abteilung in dem Ausschuss vertreten sein.
Ausschüsse haben das Recht, selbst zu planen und Vorschläge zu unterbreiten. Die Ausschussmitglieder wählen ihren Sprecher selbst.

§ 25a Ehrenvorsitz

  1. Der Verein ist berechtigt, einen Ehrenvorsitzenden zu wählen. Die Wahl erfolgt auf einer Mitgliederversammlung mit einer 4/5-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Gewählt werden kann nur, wer nachweislich mindestens 50 Jahre in ununterbrochener Folge Vereinsmitglied war sowie mindestens 25 Jahre eine Tätigkeit im Vorstand ausgeübt hat und zum Zeitpunkt der Wahl nicht Mitglied des Vorstandes ist.
  3. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit. Es kann immer nur aktuell 1 Person das Amt des Ehrenvorsitzenden ausführen.
  4. Der Ehrenvorsitzende erhält festen Sitz und Stimmrecht im Vorstand oder den Abteilungsvorständen. Ebenso ist der Ehrenvorsitzende nicht Vorsitzender des Ehrenrates.

G. Schlussbestimmungen

§ 26 Haftpflicht

Für die im Zusammenhang mit dem Sport und Spielbetrieb des Vereins und seiner Abteilungen entstehenden Schäden und Sachverlusten auf den Sportstätten und in den Räumen des Vereins ist eine Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 27 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, wobei mindestens 51 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne der Ziffer 1, so ist auf Antrag, den jedes Mitglied sofort stellen kann, innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung erneut einzuberufen, die dann, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung bestimmen kann. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung besonders hinzuweisen.
  3. Verfolgt die Beschlussfassung nur den Zweck, eine Fusion mit einem anderen Verein einzugehen, so gelten die vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 1 und 2 nicht, sondern es genügt bereits auf der ersten Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder ohne Rücksicht auf deren Anzahl.
  4. Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen satzungsgemäßen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Siegen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke - vornehmlich der Sport- und Jugendförderung - zu verwenden hat.
    Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein wird das Vermögen auf den neu gebildeten Verein übertragen. Vor der Übertragung ist die Genehmigung der für den Erlass von Bescheinigungen über die Gemeinnützigkeit zuständigen Finanzbehörde einzuholen.

§ 28 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung tritt nach Beschlussfassung und mit Eintragung im Vereinsregister sofort in Kraft. Die bis zur Beschlussfassung geltende Satzung wird hierdurch außer Kraft gesetzt.

 
Die Satzungsänderung wurde heute in das Vereinsregister Siegen eingetragen.
 
Siegen, den 17. Januar 1996
 
(Ertogan) Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
 
 
 Adresse

 

TSV Siegen e.V.
Scheidweg 28
57072 Siegen

Festnetz 0271-3876715
  Mobil 0176-28065771
mail@tsv-siegen.de